§ 17 (Mindestmaße)
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Längen haben:
Hecht | 50 cm |
Zander | 45 cm |
Aal | 50 cm |
Karpfen | 35 cm |
Barbe | 35 cm |
Schleie | 25 cm |
Forelle | 25 cm |
Nase | 20 cm |
Plötze, Rotauge, Rotfeder | 15 cm |
Wels | Kein Mindestmaß, kein Fangverbot, sondern Anlandepflicht |
§ 18 (Frühjahrsschonzeit)
Die Mosel unterliegt der Frühjahrsschonzeit, sie dauert vom 15. April bis 31. Mai.
In dieser Zeit ist der Fischfang lediglich mit der Handangel zugelassen.
Der Raubfischfang mit entsprechendem Köder (Spinner,Blinker, Weichplastikköder etc., Köderfische bzw. Fischteilen) mit Ausnahme der künstlichen Fliege ist während der Frühjahrsschonzeit nicht gestattet.
§ 19 (Winterschonzeit)
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle offenen Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist. Da für die Mosel eine Frühjahrsschonzeit festgesetzt ist, ist das Angeln in der Winterschonzeit erlaubt.
§ 20 (Artenschonzeiten)
Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
Forelle | 15. Oktober bis 15. März (in Gewässern ohne Winterschonzeit) |
Hecht | 1. Februar bis 15. April |
Zander | 1. April bis 31. Mai |
Barbe | 1. Mai bis 15. Juni, |
Nase | 15. März bis 30. April (außer Rhein, Mosel und Lahn). |
§ 23 (Zurücksetzen und Verwertung von Fischen)
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
§ 26 (Hältern von Fischen)
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird.
§ 29 (Fischfang mit lebendem Köderfisch)
Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.